Betreuungen

Betreuungen


Hierunter sind in erster Linie die gesetzlich (in §§ 1896 BGB ff.) geregelten Betreuungen zu verstehen: "Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer."


Die gerichtlich bestellte Betreuerin soll zwar grundsätzlich den Wünschen der betreuten Person entsprechen, aber nur soweit dies dem Wohl der betreuten Person nicht zuwiderläuft und es der Betreuerin zumutbar ist. Sie ist nicht an die Weisungen der betreuten Person gebunden, da sie ihre Rechte aus dem Gesetz und eben gerade nicht aus einer Bevollmächtigung durch die betreute Person ableitet.


Ein Vorteil der gesetzlichen Betreuung ist in ihrer Normiertheit und der Rechenschaftspflicht der Betreuerin gegenüber dem Betreuungsgericht zu sehen.


Nachteile der gesetzlichen Betreuung sind nach meiner Erfahrung neben der Bevormundung der betreuten Person vor allem:

• Die Bearbeitungszeiten der personell knapp besetzten Betreuungsgerichte sind lang.

• Viele Rechtsgeschäfte (z. B. Wohnungskündigung bei Umzug, Verkauf oder Belastung von Immobilien) müssen vom Gericht genehmigt werden.

• Die Betreuerin darf im Namen der betreuten Person nichts verschenken, was über den Wert einer Anstandsschenkung (ca. 50-100 €) hinausgeht.

• Eine Betreuerin wird nur für Aufgabenkreise bestellt, die die betreute Person nicht selbst besorgen kann, aber nicht für solche, die sie nur nicht besorgen will, z. B. Bankangelegenheiten oder lästige Abrechnungen mit der Krankenversicherung.

• Die gesetzlich betreute Person kann in der Regel keine anderen Personen mehr bevollmächtigen, die Betreuerin ist und bleibt ihr Vertreter.


Um rechtzeitig Vorkehrungen für den Umstand zu treffen, dass Sie Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können oder dass Sie sich um manches nicht mehr kümmern möchten, sollten Sie Personen Ihres Vertrauens bevollmächtigen. Hierzu berate ich Sie gerne.

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