Betreuungen
Hierunter sind in erster Linie die gesetzlich (in §§ 1896 BGB ff.) geregelten Betreuungen zu verstehen: "Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer."
Selbstverständlich findet davor eine Prüfung der Erforderlichkeit statt. Eine Generalvollmacht lässt die Erforderlichkeit meistens entfallen. Es gibt aber Situationen, bei denen eine einfache Vollmacht nicht ausreicht, z. B. wenn eine Immobilie verkauft werden soll oder ein Interessenskonflikt der bevollmächtigten Person vorliegt.
Die rechtliche Betreuung kann in unterschiedlichen Varianten eingerichtet werden. Danach richten sich auch die dafür zu zahlenden Gebühren.
Die gerichtlich bestellte Betreuerin soll zwar grundsätzlich den Wünschen der betreuten Person entsprechen, aber nur soweit dies dem Wohl der betreuten Person nicht erheblich zuwiderläuft und es der Betreuerin zumutbar ist. Sie ist nicht an die Weisungen der betreuten Person gebunden, da sie ihre Rechte aus dem Gesetz und eben gerade nicht aus einer Bevollmächtigung durch die betreute Person ableitet.
Ein Vorteil der gesetzlichen Betreuung ist in ihrer Normiertheit und der Rechenschaftspflicht der Betreuerin gegenüber dem Betreuungsgericht zu sehen.
Nachteile der gesetzlichen Betreuung sind nach meiner Erfahrung neben der Bevormundung der betreuten Person vor allem:
- Die Bearbeitungszeiten der personell knapp besetzten Betreuungsgerichte sind lang.
- Viele Rechtsgeschäfte (z. B. Wohnungskündigung bei Umzug, Verkauf oder Belastung von Immobilien) müssen vom Gericht genehmigt werden.
- Die Betreuerin darf im Namen der betreuten Person nichts verschenken, was über den Wert einer Anstandsschenkung (ca. 50-100 €) hinausgeht.
- Eine Betreuerin wird nur für Aufgabenkreise bestellt, die die betreute Person nicht selbst besorgen kann, aber nicht für solche, die sie nur nicht besorgen will, z. B. Bankangelegenheiten oder lästige Abrechnungen mit der Krankenversicherung.
- Die gesetzlich betreute Person kann in der Regel keine anderen Personen mehr bevollmächtigen, die Betreuerin ist und bleibt ihre Vertreterin.