Nachlassverwaltungen plus

Nachlassverwaltungen


In der Regel besteht ein Nachlass auch aus Verbindlichkeiten, z. B. gegenüber dem Finanzamt oder dem Vermieter. Problematisch ist es, wenn der Nachlass überschuldet ist, also die Verbindlichkeiten größer als die Vermögenswerte sind, da Erben auch mit ihrem eigenem Vermögen haften können.


Da von Vornherein nicht immer klar ist, ob eine Überschuldung gegeben ist und eine Erbausschlagung nachteilig sein könnte, ist die Beantragung einer Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht ein guter Weg. 


Wenn Sie eine Nachlassverwaltung beantragen, ist Ihre Haftung als Erbe auf den Nachlass beschränkt, Ihr Vermögen ist also geschützt. Sie müssen sich um nichts kümmern, ich erstelle ein vollständiges Nachlassverzeichnis und verwalte den gesamten Nachlass ordnungsgemäß bis alle Nachlass-verbindlichkeiten beglichen sind. Dann endet die Verwaltung und der restliche Nachlass wird ausgehändigt. 


Auch Nachlassgläubiger können eine Nachlassverwaltung beantragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird.


Neben der Nachlassverwaltung ist auch ein Nachlassinsolvenzverfahren eine Möglichkeit, die Haftung zu begrenzen. Beide setzen aber voraus, dass der Nachlass ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken. Wenn dies nicht der Fall ist, bleibt noch die Option der sog. Dürftigkeitseinrede. Dazu berate ich Sie gerne.

So wie der Ulmer Spatz beim Bau des Ulmer Münsters half, zeige ich Ihnen besonders bei sperrigen Angelegenheiten den für Sie rechtlich und wirtschaftlich passenden Weg.

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